Obst- und Gartenbauverein Deberndorf e.V.
Satzung
§ 1
Name,
Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der
Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Deberndorf
e.V. (OGV Deberndorf e.V.)
(2)
Der
Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(3)
Der
Sitz des Vereins ist Deberndorf.
(4)
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Zweck
des Vereins ist
1.
die
Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes
zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
2.
die
Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der
Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
(3)
Die
Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
1.
Fachveranstaltungen,
Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Aktionen, Pflanz- und Pflegemaßnahmen in Dorf
und Landschaft, Patenschaften, Gartenbewirtschaftung, Naturerziehung und
weitere Maßnahmen.
2.
Öffentlichkeitsarbeit
auf den Gebieten der Vereinszwecke.
3.
Heranführung
von Kindern und Jugendlichen sowie Familien an die Vereinszwecke.
4.
die
Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Die
Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des
Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)
Ordentliches
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2)
Als
Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen,
Privatunternehmen und natürliche Personen. Fördermitglieder haben kein
Stimmrecht.
(3)
Zum
Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1.
einer
vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
2.
eines
Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
(4)
Die
Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung zur Aufnahme. Der Aufnahmebeschluss
sowie eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen.
(5)
Lehnt
der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der
Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
(6)
Personen,
welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht
haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(7)
Die
Mitgliedschaft endet:
1.
durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist in Textform erklärt werden und ist nur zum Schluss des
Geschäftsjahres möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den
Verein und sein Vermögen.
2.
bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen
Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit der Auflösung oder einer ähnlichen tatsächlichen Beendigung der
Vereinigung oder des Unternehmens.
3.
durch Ausschluss (§ 4).
§ 4
Ausschluss
(1)
Ein
Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von
satzungsmäßigen Beschlüssen der Organe des Vereins (§ 6) ausgeschlossen werden.
Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das
Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
Ein
Mitglied kann ferner aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
(2)
Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung
beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen
Mitglied gegen Nachweis der Zustellung mitzuteilen.
(3)
Das
ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb einer
Frist von vier Wochen gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses schriftlich
Berufung bei der Vereinsleitung einlegen. Die Vereinsleitung entscheidet
endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
(4)
Während
des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes.
Das Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung
zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
(5)
Ausgeschiedene
oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das
Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihren Verbindlichkeiten dem Verein
gegenüber voll nachzukommen.
§ 5
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die
Mitglieder sind berechtigt,
1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
2. an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen,
3. Anträge an die Mitgliederversammlung zu
stellen,
4.
die
vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benützen.
(2)
Die
Mitglieder sind verpflichtet,
1.
die
Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
2.
die
Satzung des Vereins zu befolgen,
3.
sich
nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten,
4.
die
festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
§ 6
Organe
des Vereins
(1)
Die
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§
10) und der Vorstand (§ 11).
(2)
Der
Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen
Bezirksverbandes und des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und
Landespflege e. V.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1)
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2)
Mitgliederversammlungen
werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Ort und den Termin der Mitgliederversammlung. Die
Einberufung (Ladung) hat in Textform und mit einer Frist von mindestens
2 Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Mitglieder sind berechtigt, Anträge
zur Tagesordnung mit Begründung in Textform für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
spätestens 1 Woche vor dem Termin beim Vorstand einzureichen, vorbehaltlich der
Regelungen des § 19 Abs. 1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der
Anträge auf die Tagesordnung. Über
Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht
rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss
fassen.
(3)
Der
Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies beantragen. Darüber hinaus hat der
Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag der
übergeordneten Verbandsgliederung (Kreisverband) einzuberufen. Die vorgenannten
Anträge sind schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer
solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
§ 8
Durchführung
der Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit
in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Abstimmungen werden
grundsätzlich offen durch Handzeichen durchgeführt. Ein Antrag auf Vornahme
einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht
mit. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden, bei
juristischen Personen durch den gesetzlichen Vertreter.
(2)
Die
Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert,
bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ist der
Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für
diesen Tagesordnungspunkt der 2. Vorsitzende, ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung
zu bestimmender Leiter die Versammlung.
(3)
Über
die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen
Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden
Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom
Vorsitzenden und Schriftführer oder durch den vom Vorsitzenden bestimmten
Vertreter zu unterzeichnen.
§ 9
Aufgaben
der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind
1. die Wahl und Abberufung der
Vereinsleitung.
2. die Beschlussfassung über gestellte
Anträge.
3.
die
Festsetzung der Vereinsbeiträge
4. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
aus dem Kreis der Mitglieder.
5. die Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsabschlusses des abgelaufenen
Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
6. die Beschlussfassung über die Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
7.
die
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.
§ 10
Vereinsleitung
(1)
Die
Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, Schriftführer,
Pressewart, Jugendwart sowie bis zu 4 Beisitzern. Die Mitglieder der
Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Die Vereinsleitung bleibt so lange im Amt, bis eine neue
gewählt ist.
(2)
Im
Falle des Ausscheidens eines Mitglieds der Vereinsleitung können die verbleibenden
Mitglieder der Vereinsleitung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
(3)
Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder
einzelner Mitglieder widerrufen.
(4)
Die
Vereinsleitung ist zuständig für
die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr
1. die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
2. die Vorprüfung des Kassenberichtes.
3. der Vorschlag über die Höhe des
Vereinsbeitrages.
4. der Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
5. die Vorbehandlung aller bei der
Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
6.
die
Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und Berufungen nach § 4.
(5)
Die
Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den
Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.
(6)
Die
Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die
Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7)
Beschlüsse
der Vereinsleitung können auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder auch
mündlich gefasst werden (Umlaufverfahren oder Sternverfahren), wenn kein
Mitglied der Vereinsleitung dem widerspricht.
§ 11
Vorstand
(1)
Der
Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.
(2)
Der
Vorstand führt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Dem Vorstand werden die bei der
Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt.
(3)
Die
Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.13
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis
gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn
der 1. Vereinsvorsitzende verhindert
ist.
§ 12
Betriebsmittel
Die
zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden insbesondere beschafft
1. durch Mitgliederbeiträge.
2. durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
3.
durch
Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 13
Jahresmitgliedsbeitrag
(1)
Der
Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die
übergeordneten Verbände (§ 6 (2)).
(2)
Der
Vereinsbeitrag kann nach verschiedenen Kriterien variieren (z.B. Ermäßigungen
für Kinder). Die Einzelheiten werden von der Mitgliederversammlung beschlossen
und in einer gesonderten Beitragsordnung festgehalten.
(3)
Ehrenmitglieder
sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 14
Aufgaben
des Kassiers
Der
Kassier führt die Vereinskasse. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung
des Vorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.
sämtliche
Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstands
zu tätigen und sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins sachgemäß zu
verbuchen.
2.
die
Jahresrechnung15 nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie
der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3.
ein
Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden
zu halten.
4.
die
Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
5.
die
fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen
abzuliefern.
§ 15
Aufgaben
des Schriftführers
(1)
Der
Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den
Weisungen des Vorstands. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins
hat er eine Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorstand und
vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2)
Der
Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit dem Vorstand den
Tätigkeitsbericht, so dass der Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung
vorgelegt werden kann.
§ 16
Aufgaben
des Pressewarts
(1)
Der
Pressewart erstellt alle für den Verein relevanten Veröffentlichungen in Abstimmung
mit dem Vorstand.
(2)
Der
Pressewart ist für die Erstellung und Pflege der vom Verein genutzten digitalen
Medien verantwortlich.
§ 17
Aufgaben
des Jugendwarts
(1)
Der
Jugendwart betreut die Jugendarbeit im Verein in Abstimmung mit dem Vorstand.
Hierzu gehören die Gründung und Betreuung von Jugendgruppen und sonstige im
Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehende Angebote für Kinder und Jugendliche.
§ 18
Wahl
der Rechnungsprüfer
(1)
Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren.
Scheidet ein Rechnungsprüfer vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist von der
Vereinsleitung für den Rest der Amtszeit ein neuer Rechnungsprüfer zu wählen.
(2)
Die
Rechnungsprüfer des Vereins dürfen nicht Mitglied der Vereinsleitung sein.
(3)
Ein
Rechnungsprüfer darf maximal in zwei aufeinander folgende Wahlperioden gewählt
werden. Bereits nach einer Wahlperiode sollte mindestens ein Rechnungsprüfer
neu gewählt werden.
§ 19
Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins
(1)
Anträge
auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der
Vereinsleitung ausgehen, müssen von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich
beantragt werden.
(2)
Zur
Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der bei
der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
(3)
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Cadolzburg (§ 1 (2)), die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu
verwenden hat.
§ 20
Inkrafttreten
der Satzung
Diese Satzung wurde durch die
Mitgliederversammlung am 11.03.2023
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Deberndorf,
März 2023
Elke
Büttner
1.
Vorsitzende